Nach dem JStG dürfen ab dem 01. Januar 2020 nur noch Einkaufsbelege beim Zoll vorgelegt werden, die einen Exportwert von 50,00 € übersteigen.
Der Exportwert setzt sich zusammen aus Einkaufswert (inkl. USt) abzüglich Pfandwerte, Leergutbons und Rabattcoupons.
Diese Regelung gilt pro Kassenbon. Eine Addition mehrerer Bons ist nicht möglich.
Unsere Mitarbeiter/innen sind daher gesetzlich verpflichtet, ab 01. Januar 2020 nur Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen/Rückerstattungsbelege zu drucken, deren Exportwert 50,00 € übersteigt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!